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39 Rechtstheorie 1 (2008)

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RECHTSTHEORIE  39 (2008), S. 1-22
Duncker & Humblot, 12165 Berlin






                  JURISTISCHE METHODENLEHRE
                  UND  RICHTERLICHE PRAGMATIK

                Von Winfried Hassemer,  Frankfurt a. M.


  Derzeit findet ein Scharmatzel  statt, das in AnlaB, Inhalt und  Ziel
nicht leicht zu durchschauen ist. Es geht, jenseits konkreter Rechtsfalle,
um  die Bindung des Richters an das Gesetz und die Folgen einer Locke-
rung. Das  aufgefahrene GeschUtz  gehbrt zur schweren  Sorte. Am Ende
steht der Vorwurf gegenUber Richtern, sie verfehiten fundamentale Gebote
der Verfassung.


                   I. Streit: Methode und Verfassung

  Wenn  ich richtig sehe, hat Bernd Rithers den Streit begonnen und in
zwei Verbffentlichungen' seine frtiheren bahnbrechenden  Untersuchun-
gen Uber  die Bedeutung  von juristischer Methode und  Richterrecht fUr
den  jeweiligen Zustand  von  Staat und  Gesellschaft2 fortgefahrt, die
,,objektive Auslegung zur Strecke gebracht3 und  dabei das Methoden-
verstandnis hoher Richter in der Bundesrepublik gleich mit erledigt4.
  Rthers  macht  die juristische Methodenlehre stark; er sieht in ihr nicht
weniger  als die Gewahr fUr Gewaltenteilung  und Rechtsstaat.5 Er regi-
striert und geilelt zahireiche und vielfaltige Verletzungen, Verzerrungen
und  MiBstande: das  Schattendasein  der juristischen Methodenlehre in
der Juristenausbildung, ein wucherndes   Richterrecht, eine Verschleie-

  1 Methodenrealismus in Jurisprudenz und Justiz, in: JZ 2006, S. 53 ff.; Geleug-
neter Rechtsstaat und vernebelte Richtermacht, in: NJW 2005, S. 2759 ff.
  2 Insbesondere die unbegrenzte Auslegung, 6. Aufl., 2005; Rechtsdogmatik und
Rechtspolitik unter dem EinfluB des Richterrechts, 2003; Rechtstheorie, 2. Aufl.,
2005.
  3 Das ist der Schwerpunkt des Aufsatzes in der JZ.
  4 Das ist der Schwerpunkt des Kommentars in der NJW; vgl. zu Einzelheiten
dort S. 2759 in der Fn.
  5 ,,Eine klare, in den Grundziigen verbindliche juristische Methodenlehre der
Rechtsanwendung ist ein notwendiges Sicherungsinstrument der Verfassung zur
Gewthrleistung der Gewaltenteilung (Rechtsstaat!). (JZ 53). ,,Methodenfragen
sind Verfassungsfragen. Sie betreffen die reale Verteilung der Normsetzungsmacht
im Staat. Die Antworten darauf entscheiden dariiber, ob die Bundesrepublik eine
rechtsstaatliche Demokratie oder ein oligarchischer Richterstaat werden wird.
(JZ 60)