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70 Z. Rechtsmedizin 1 (1972)

handle is hein.journals/injlegame70 and id is 1 raw text is: Z. Rechtsmedizin 70, 1-15 (1972)
© by Springer-Verlag 1972
Ubersichtsreferat-Review Article
Das Tragzeitgutachten
ELISABETH TRUBE-BECKER
Institut fur gerichtliche Medizin der Universitat Dnsseldorf (BRD)
Eingegangen am 6. Juli 1971
The Period of Gestation in Paternity Suits
Summary. The period of gestation is of some value in the evaluation of the obviously
impossible of § 1591 BGB versus reasonable medical certainty and of doubtful circumstances
within the limits of § 1600 o BGB. The period of gestation, irrespective of the assertions of
the parties in a certain case, is unable to clarify the biologic process to the extent required
legally. The probabilities which are ascertained can only assist in arriving at a conclusion
and do not have the value of the serological or anthropological determinations.
Zusammenfassung. Die Darstellung zeigt, daB auch dem Tragzeitgutachten eine gewisse
Bedeutung bei der Feststellung der Umstande, die das ,,offenbar unmoglich des § 1591 BGB
mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszustatten vermogen oder schwer-
wiegende Zweifel im Sinne des § 1600 o BGB begrinden, zukommt. Es vermag aber unab-
hangig von den Behauptungen der im Einzelfall Beteiligten biologisches Geschehen nicht mit
der forensisch erforderlichen Sicherheit aufzuklaren. Die ermittelten Wahrscheinlichkeiten
kinnen immer nur Anhaltspunkte sein. Das Tragzeitgutachten wird damit forensisch nicht die
selbstandige Bedeutung haben, die dem serologischen oder dem erbbiologisch-anthropologi-
schen Gutachten zuzusprechen ist. Es kann lediglich dazu geeignet sein, das Gesamtbild abzu-
runden.
Key word: Tragzeitgutachten.
Die Anderung des Rechtes des nichtehelichen Kindes im Sinne eines weitgehen-
den Abbaues der Diffamierung der nichtehelichen Abstammung hat die Fest-
stellung des tatsachlichen Erzeugers aus vielen Grunden bedeutsamer werden
lassen, als vorher allgemein als berechtigt empfunden und von der Rechtsordnung
anerkannt.
Das Ergebnis dieser Reform liBt sich dahingehend zusammenfassen, daB die
Rechtsbeziehungen des nichtehelichen Kindes zu seinem Erzeuger in familien-
rechtlicher und in vermogensrechtlicher Hinsicht vielschichtiger geworden sind.
Auch dem nichtehelichen Kinde sollen die Vorteile seiner natiirlichen Verbindung
mit seinem Erzeuger in m6glichst weitgehender Annaherung an die familien- und
verm6gensrechtlichen Anspriiche des ehelichen Kindes gesichert sein. Diesem An-
spruchszuwachs des nichtehelichen Kindes stehen naturgemaB einschneidende
neue Verpflichtungen des Erzeugers gegeniiber, die nicht nur ihn treffen, sondern
sich darflber hinaus auf die gesamte eigene Familie auswirken. Andererseits ist dem
Vater die Moglichkeit gegeben, eine einmal anerkannte Vaterschaft wieder anzu-
1 Z. Rechtsmedizin 70