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4 ERA F. 4 (2003)

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Editorial
Angelika Fuchs*

      Mit dieser Ausgabe erscheint das ERA Forum erstmals in neuem Format und
mit überarbeitetem Layout. Drei Jahrgänge sind seit der ersten Ausgabe 2000 im
bisher vertrauten A4-Format erschienen. Nachdem die Zeitschrift ihren festen Platz
im Spektrum der europarechtlichen Publikationen errungen hat, scheint uns die Zeit
reif für den Wechsel zu einem neuen, kleineren Format, wie es unsere europäische
Leserschaft üblicherweise mit juristischen Quartalsschriften verbindet und das mit
seinem einspaltigen Satzspiegel eine klarere, leserfreundliche Gestaltung des Inhalts
ermöglicht.
      Im Zentrum dieser ersten neuen Ausgabe steht das Europäische Familienrecht,
vor allem Fragen der ,grenzüberschreitenden Scheidung und der Kindesentziehung
ins Ausland.Diese Thematik ist von erheblicher praktischer Relevanz:Allein in Deutsch-
land werden in jedem Jahr knapp 200.000 Ehen geschieden. Der Anteil der geschiede-
nen Ehen, an denen mindestens ein Ausländer beteiligt ist,liegt nach Angaben des Sta-
tistischen Bundesamtes bei etwa 15%, also bei ca. 30.000. Die Kindesentziehung ins
Ausland ist immer häufiger Druckmittel in der Auseinandersetzung der Eltern.
     Kernstück des Europäischen Familienrechts ist die am 1.3.2001 in Kraft getre-
tene Brüssel II-VO (Verordnung Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe-
sachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsa-
men  Kinder der Ehegatten), die bislang einzige Verordnung in diesem Bereich. Der-
zeit wird in Brüssel an der Neufassung der Verordnung gearbeitet.

1. Die Brüssel 11-Verordnung

     Die Scheidung von Ehen mit Auslandsbezug schafft besondere rechtliche Pro-
bleme. Dazu zählen insbesondere konkurrierende gerichtliche Zuständigkeiten,un-
terschiedliche Scheidungs(verfahrens)rechte, einander widersprechende Entschei-
dungen und  die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen. Die daraus fol-
genden sog. hinkenden Ehen, also Ehen, die nach einer Rechtsordnung als wirksam
erachtet werden, nach einer anderen jedoch nicht, sucht die Brüssel II-VO zu ver-
meiden. Sie gilt - mit Ausnahme von Dänemark - in allen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union.
     Vorläufer der Verordnung  war das - nie in Kraft getretene - Europäische
Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen   in Ehesachen  vom 28. Mai
1998. Nach Einführung  der Gemeinschaftskompetenz   für die justitielle Zusam-
menarbeit in Zivilsachen (Art. 61 lit. c, 65 EGV) im Amsterdamer Vertrag wurde
das geplante Übereinkommen   unmittelbar als Verordnung erlassen.
     Ebenso  wie die - ebenfalls aus einem Übereinkommen, dem  EuGVÜ,   her-
vorgegangene - Brüssel I-VO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem-


* Dr. Angelika Fuchs, LL.M., Fachbereichsleiterin (Europäisches Privatrecht), Europäische Rechtsakademie Trier.


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