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2 ERA F. 1 (2001)

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WtitienaI








                   ER-Frum


scripta iuris europaei


3.z


1 -  2001


CONTENTS


Editorial


   ßTORIAL       ................
                 Dr. Hortrmutfohannes
ARTICLES..      ................. .......--.
  h  ap  lication of Community
compU'itionilaw  by the national
courts in a directly applicale
exception  system
                        Mario Montd
Page 6
Coherent   ap plication of article
81(3) and the  role of the
European   Court of Justice and
the Commnission
                       Kirsten Thorup
 age 8
ramen de la proposition de
reglement  du  Conseil relatif ä la
mise  en oeuvre  des règles de
concurrence   prevues aux articles
81 et 82 du traité Vers
l'application de l'article 81, Ч3
CEpar   les juridictions nationales
                         Guy Canivet
Page 12
Towards  the Application  of
Article 8  (3) by National Courts
(an English perspective)
                        Francs Ferris

Towards  the Application  of
Article 8 1(3) by National Courts
(an Irish perspective)
                     Brian McCracken

Towards  the application ofArticle
8 1(3) by national courts in Italy
                       Marine Tavassi
page 22
  e rôe de l'analyse economique
dans  I'application de l'article 81
du traite
                         Guy Conivet
Page 25
The  reform  of Regulation 17 and
the problem   of legal certainty for
undertakingsAnstonio Pérez van Koppel

page 32
El A - IN FO $..-.. ............................

A  publication of:
Europäische Rechtsakademie Trier
Acaderny of European LawTrier
Académie  de Droit Européen de Titves


  Mit irem  Weißouch  aus dem Jahr 1999 hat die Eurooäische Kommisson inre Absicmt
-ekjrcet. das bisherige Kartel verwa tungsverfahren nach der Verodnung Nr 17/62 des
Min sterrates rad kal zu ändern: am cie Stele der b sherigen ex-arte-Kontrolle augrund einer
  nmedung   so  eine ex-post-Kontrolle verbotener und  eventuell freiste rgsfähiger
Wcttbewerbsbescmränkungen  treter. Es ist comrmunis opinio, dal dies eine  rsetzung der
  ser-gen Verorenung N- 17 cu-ch eine vollkommen neue Verordnung des  Ministerrates
e'rdert. für cie die Kommission r-it ihrem Dokument COM (2000) 582 fina' vom 27.9.2000
:ch  einen detailierten Entwurf veröffentlicht mat.
  Damit so i das Freistel ungsmonopo| de, Komm'ssior f-r Wembewerbsbeschränkungen in
¾   9 Abs. 3 de- Verordnung N. 17 durch e ne Rege ung e-setzt werden. die cen Gerichten
cer Mitg!iederstaaten n cht nur die bisher schon restehende Möglichkeit der Anwendung
des Ka'teliverootes des Art. 81 Abs. 1 einräuere so 1. sondern auch die Zustäacigkeit rür eine
Freistellung mach Ar_ 81 Abs. 3 (Art. 6 des EntwurJs). H:erzu nat Kommissar Mario Monti am
27. Novembe' 2000 bei der ERA inTeer eirer. sehr. rach Auffassung desVerfassers jedoch allzu
ot mistiscnem Vortrag gehalten.
   mmer wieder in zanlreichen Vorträgen von Beamten der Generaldirektior Wettbewerb w e
aucm jetzt wieder von Mont. wir, cie Behauptung aufgestelIt, in den Vere nigren Staaten
ex stiere seit dem Sherrm.an Act von 1890 eire funkt on-erende ex-post-Kontrolle: dort be-uhe
cc große Mehrzahl cer erfolgreichen Anti-trust-Ver'ahren auf K,ager privater Kläger.
  Diese Behauptung trifft tatsächlich zu: trotzdem ist s e im Ergebnis rr-eühr-end une gew:rnt
  .ich stereotype Wiede-ho:ung nicht an Ube-zeugungsraft. Zwar g bt es auf ein Verfah-en des
  .-eorement o fiusice oder der Federd True Commrssion im langjährigen Durchschnitt etwa
  e`n ode mehr Klagen privater Dritter; es bestehen in den Vereinigten Staaten aber folgerte
ravierence Unterschiede zur Europäischer Union:
•  n den USA  herrscht eine fundamertal verscnedene P--ozeßkultur, die kein honoriges
  Unternehmen   davon  abhält. Kartellsünder mit d-astischer Schacemsersatzklagen zu
  üoerziehen. Es sei nur auf den jüngsten Vtamir-all ningewiesen in dem in den USA
  Großa  nehmer Millionen-, wenn nicht sogar Milliarcersummen e-nKlagen. Obwohl es in
  ur-opa eine ähnliche Zahl geschädigter Großabnenmer gibt. ist bisher ke:ne einzige K.age
  nekanht geworden. In cen betei.igten Kreisen sind allenfalls UDerlegungen angestellt worden.
  ob man  vielieicht in London klagen saile. weil englische Gerichte solchen Klagen offener
  .egerüberstehen   und    weit  höhere    Schadensersatzsummen    gewähren   als
  <ontinentaleuropäische.
• Diese unterschiedliche Prozeßkultur wird auch  entweder bedingt oder bestätigt - durch
  eine unterschiediiche Einstellung der Anwaltschaft zu solchen Klagen, ausgenommen
  vielleicht der britischer. Nach 33 Jahren Berufserfahrung in der Generaldirektion
  Wettbewerb kann der Verfasser an zweima: zehn Fingern die angesehenen
  Wirtschaftsanwälte aufzählen, die diese Mandate überrehmen, während in den Vereinigten
  Staaten Anwaltsfirmen stoCz darauf sind, solche Schadenser-satzpr-ozesse gewonnen zu haben.
  Von  diesen etwa 20 entfällt die Hälfte auf Londoner Anwatsbiros, obwohl doch das
  vereinigte Königreich nur ein Siebtel der Bevölkerung der Gemeinschaft stellt. - Bezeichnend